BFH - Urteil vom 09.12.2010
VI R 14/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4346/06

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung als außergewöhnliche Belastungen; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes trotz Überzeugung des Finanzgerichts von der Notwendigkeit der Unterbringung aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VI R 14/09

DRsp Nr. 2011/5142

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung als außergewöhnliche Belastungen; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes trotz Überzeugung des Finanzgerichts von der Notwendigkeit der Unterbringung aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens

1. Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein. 2. Ist das FG auf Grund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt, bedarf es nicht mehr eines amtsärztlichen Attestes.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1939 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) X vom 9. Januar 1960 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. 1993 bestellte das AG Y seine Schwester zur Regelung aller Angelegenheiten als Betreuerin. Auf Anforderung des AG Y erstellte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie am 1. Dezember 2000 ein "nervenärztliches Gutachten" über den Kläger. Darin heißt es u.a.: