FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2003
1 K 834/00
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 13 ; LAnpG § 67 Abs. 1, 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EWGRL Art. 13 ;

Kostenbefreiung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz erstreckt sich auch auf die USt; Verhältnis von nationalem (DDR-) Recht zu EG-Recht; Umsatzsteuer 1993 bis 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 834/00

DRsp Nr. 2003/10327

Kostenbefreiung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz erstreckt sich auch auf die USt; Verhältnis von nationalem (DDR-) Recht zu EG-Recht; Umsatzsteuer 1993 bis 1996

1. Dienstleistungen, die eine von den Nachfolgegesellschaften einer LPG zum Zwecke der Abwicklung der Veräußerung des Grundbesitzes gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern gegen Sonderentgelt nach Art. eines Hausverwalters und Maklers tätigt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar. Sie sind aber nach § 67 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAnpG) steuerbefreit, soweit es sich hierbei um Handlungen zur Durchführung des LAnpG handelt. 2. Die von den Landkreisen erteilten Kostenfreiheitsbescheinigungen sind für die Steuerfestsetzung bindend, sie wirken wie Grundlagenbescheide. 3. Eine einschränkende Auslegung des § 67 Abs. 1 LAnpG, die im Hinblick auf die entgegenstehede 6. EG-Richtlinie die Umsatzsteuer aus der Kostenbefreiung ausnehmen würde, ist nicht geboten. Hierfür bietet das LAnpG keine Anhaltspunkte, denn es ist auszuschließen, dass die Volkskammer der DDR im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Richtlinienwidrigkeit der Kostenfreiheit erkannt hat.