FG Köln - Urteil vom 23.06.2004
13 K 403/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1715
GmbHR 2004, 1404

Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei sog. Non-Profit-Gesellschaft

FG Köln, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 13 K 403/02

DRsp Nr. 2004/16033

Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei sog. Non-Profit-Gesellschaft

1. Kostendeckungszuschüsse, die eine Non-Profit-Gesellschaft von ihrem einzigen Gesellschafter, für den sie gegen Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig wird, erhält, stellen steuerpflichtigen Aufwendungsersatz dar. 2. Eine vGA in Form einer verhinderten Vermögenmehrung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem (öffentlich-rechtlichen) Gesellschafter eine Leistung zur Verfügung stellt, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermittelndes - Entgelt zu erhalten. 3. Die Annahme einer vGA kann im Hinblick auf einen fehlenden Gewinnaufschlag nur dann entfallen, wenn bei einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung die Erzielung von Gewinnen ausgeschlossen ist und deshalb auch ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter den konkreten Umständen auf einen Gewinnaufschlag hätte verzichten müssen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: