I.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 der Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Umsatzsteuer auf den Gebührenansatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragte (Bl. 122).
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