FG Saarland - Beschluss vom 10.11.2003
1 S 195/03
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003

FG Saarland, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1 S 195/03

DRsp Nr. 2003/15330

Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003

Nach § 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergäbe. Wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes mit eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen, so ist zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Insoweit kommt es auf die Erklärung der Klägerin, sie werde die Umsatzsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug nutzen, nicht an.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Nachdem der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 der Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Umsatzsteuer auf den Gebührenansatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragte (Bl. 122).