Entscheidungsgründe:
I. Durch Beschluss vom 26.1.2006 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2005 (VK VOB 17/05) aufgehoben und die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen herabgesetzt. Ferner hat der Senat der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht durch Beschluss vom 17.2.2006 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt, darin 89,73 EUR Umsatzsteuer. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Behauptung, die Antragstellerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.