FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.03.2018
7 K 150/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S. 2; UStG § 4 Nr. 9a;
Fundstellen:
DStRE 2019, 529

Kostentragung des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt; Belastung der nachfolgenden Baukosten beim Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit Umsatzsteuer (zu Recht) und mit Grunderwerbsteuer (zu Unrecht)

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 7 K 150/17

DRsp Nr. 2019/3126

Kostentragung des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt; Belastung der nachfolgenden Baukosten beim Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit Umsatzsteuer (zu Recht) und mit Grunderwerbsteuer (zu Unrecht)

Beklagtes Finanzamt hat Kosten des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei der Grunderwerbsteuer zu tragen. Die vom Niedersächsischen Finanzgericht festgestellte divergierende BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass in sehr vielen Fällen die nachfolgenden Baukosten beim Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit Umsatzsteuer (zu Recht) und mit Grunderwerbsteuer (zu Unrecht) belastet werden. Nach alledem folgt das erkennende Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des V. und des XI. BFH-Senats, nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. BFH-Senats, die die Grunderwerbs-Besteuerung einer Fiktion ("fiktiver einheitlicher Leistungsgegenstand") zulässt und die die dazu abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung der ebenfalls mit der hier einschlägigen Rechtsfrage (im Rahmen der Beurteilung von Umsätzen, "die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen" - vgl. § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes) befassten Umsatzsteuersenate (V. und XI. BFH-Senat) unzutreffend darstellt.

Tenor

Die Kosten des Klageverfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.