FG Köln - Urteil vom 20.08.2015
10 K 3553/13
Normen:
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a); AO § 14; AO § 52 Abs 2 Nr 23; AO § 64; AO § 65; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

FG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 10 K 3553/13

DRsp Nr. 2015/18456

Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein am Karnevalssamstag eine Musikveranstaltung für kostümierte Teilnehmer, auf der auch kurze karnevalistische Tanzdarbietungen geboten werden, handelt es sich um "traditionelles Brauchtum" und nicht um einen körpersteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Denn ein Abstellen auf die Zeitanteile der einzelne Veranstaltungsbeiträge ist nicht praktikabel.

Normenkette:

UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a); AO § 14; AO § 52 Abs 2 Nr 23; AO § 64; AO § 65; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger im Streitjahr aus der Veranstaltung „Nacht der Nächte” erzielten Einkünfte bzw. Umsätze körperschaftsteuerpflichtig sind sowie der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegen, und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob die genannte Veranstaltung dem Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen oder aber im Bereich eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs anzusiedeln ist.