Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom.18.7.2005 in Höhe von 12.732,06 EUR und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1. und 2. Kalendervierteljahr 2004 sowie September und Dezember 2004 jeweils vom 19.7.2005 in Höhe von insgesamt 46.826,26 EUR.
Die Antragstellerin macht geltend, an der Rechtmäßigkeit der Bescheide seien ernstliche Zweifel angebracht, weil ihr der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 9.10.2003 (V R 5/03, BStBl II 2003,958) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG für von ihr erbrachte Kreditvermittlungen zu Unrecht nicht gewährt habe. Das Bundesfinanzhof-Urteil beruhe auf einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung des
Das FA ist dagegen der Ansicht, dass der BFH in der genannten Entscheidung die Vorgaben der Rechtsprechung des
Der Antrag ist begründet.
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