Kriterien zur Bemessung von verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteilen bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuern i.F.e. unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung; Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolgs einer sog. Steuerhinterziehung auf Zeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung bei Tatserien in Fällen von Steuerhinterziehung im Hinblick auf einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle festgesetzter Geldstrafen; Auswirkungen einer beabsichtigten späteren Schadenswiedergutmachung i.R.v. Schwarzlohnzahlungen; Für einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit notwendiger Grad der Erheblichkeit einer Verminderung des Hemmungsvermögens
BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 627/08
DRsp Nr. 2009/11225
Kriterien zur Bemessung von verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteilen bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuern i.F.e. unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung; Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolgs einer sog. Steuerhinterziehung auf Zeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung bei Tatserien in Fällen von Steuerhinterziehung im Hinblick auf einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle festgesetzter Geldstrafen; Auswirkungen einer beabsichtigten späteren Schadenswiedergutmachung i.R.v. Schwarzlohnzahlungen; Für einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit notwendiger Grad der Erheblichkeit einer Verminderung des Hemmungsvermögens
1. Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ( § 18 Abs. 3UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung "auf Zeit" gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre.
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