BGH - Urteil vom 17.03.2009
1 StR 627/08
Normen:
UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 4; StGB § 21; StGB § 47 Abs. 1; StGB § 53 Abs. 2; AO § 238 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1389
BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 21
BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 8
BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 7
BGHR AO § 370 Verjährung 10
BGHR StGB § 21 Erheblichkeit 3
BGHR StGB § 21 Voraussetzungen 2
BGHR StGB § 46 Begründung 1
BGHR StPO § 318 Strafausspruch 4
BGHSt 53, 221
DB 2009, 1236
NJW 2009, 1979
NStZ 2009, 510
StRR 2009, 353
StV 2009, 641
StraFo 2009, 244
wistra 2009, 355
wistra 2009, 440
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.07.2008

Kriterien zur Bemessung von verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteilen bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuern i.F.e. unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung; Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolgs einer sog. Steuerhinterziehung auf Zeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung bei Tatserien in Fällen von Steuerhinterziehung im Hinblick auf einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle festgesetzter Geldstrafen; Auswirkungen einer beabsichtigten späteren Schadenswiedergutmachung i.R.v. Schwarzlohnzahlungen; Für einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit notwendiger Grad der Erheblichkeit einer Verminderung des Hemmungsvermögens

BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 627/08

DRsp Nr. 2009/11225

Kriterien zur Bemessung von verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteilen bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuern i.F.e. unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung; Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolgs einer sog. Steuerhinterziehung auf Zeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung bei Tatserien in Fällen von Steuerhinterziehung im Hinblick auf einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle festgesetzter Geldstrafen; Auswirkungen einer beabsichtigten späteren Schadenswiedergutmachung i.R.v. Schwarzlohnzahlungen; Für einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit notwendiger Grad der Erheblichkeit einer Verminderung des Hemmungsvermögens

1. Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ( § 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung "auf Zeit" gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre.