BGH - Urteil vom 03.07.1985
IVb ZR 16/84
Normen:
BGB § 1579 Abs.1 Nr.4, § 1582 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)146a-b
FamRZ 1985, 911
NJW 1985, 2268

Kürzung des Unterhalts im Hinblick auf Splittingvorteil

BGH, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 16/84

DRsp Nr. 1992/4243

Kürzung des Unterhalts im Hinblick auf Splittingvorteil

»Geht der geschiedene Ehegatte eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen dem neuen Ehegatten nach § 1582 Abs. 1 BGB vor, so ist sein Unterhaltsanspruch im allgemeinen nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde und dieser den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines neuen Ehegatten benötigt.«

Normenkette:

BGB § 1579 Abs.1 Nr.4, § 1582 Abs.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit 1958 verheiratet und sind durch Urteil vom 11. Dezember 1979, rechtskräftig seit dem 19. Februar 1980, geschieden worden. Die Klägerin war während der Ehe nach 1969 ganztags als Verkäuferin erwerbstätig. Zur Zeit der Trennung der Parteien war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Während des Scheidungsverfahren nahm sie eine Halbtagstätigkeit auf. Auch heute ist sie teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte, während der Ehe der Parteien Bankangestellter, ist nach der Ehescheidung Zechenarbeiter geworden. Er ist wieder verheiratet.