FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 26.06.2002
2 K 1623/01
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 90 § 162 ;

Kürzung des Vorsteuerabzugs im Schätzungswege bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen; Umsatzsteuer 1994

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 1623/01

DRsp Nr. 2004/3054

Kürzung des Vorsteuerabzugs im Schätzungswege bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen; Umsatzsteuer 1994

Verweigert der Steuerpflichtige die Mitwirkung bei der Zuordnung der mehrwertsteuerbelasteten Eingangsumsätze zu den steuerpflichtigen und den steuerfreien Ausgangsumsätzen, so hat das Finanzamt die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung zu ermitteln. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Finanzamt insoweit mangels anderer Anhaltspunkte und eines entsprechenden Vortrags des Steuerpflichtigen an dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen orientiert.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 90 § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung vermietete sie u.a. im Jahre 1994 24 ihr zur Untervermietung von der Wohn- und Versorgungs-GmbH überlassene Wohnungen des Objekts in der "C. talstraße 24 c und d" für 214.130 DM steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG an Endnutzer, ohne den Vorsteuerabzug anteilig zu kürzen.