FG München - Urteil vom 26.07.2016
2 K 710/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 317

Kürzung des Vorsteuerabzugs unter Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 2 K 710/14

DRsp Nr. 2016/16385

Kürzung des Vorsteuerabzugs unter Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Tenor

1.

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 14. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 wird die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € herabgesetzt.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 6/7, der Beklagte zu 1/7.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Vorsteuerabzug des Klägers gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.