Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 11 und Abs. 11a UStG, Abschn. 3.15 UStAE

Problemkreise:

Bei der Beschaffung oder Erbringung einer sonstigen Leistung kann ein Unternehmer eingeschaltet sein, der die Leistung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung besorgt. Die besorgte sonstige Leistung gilt dann als an ihn und von ihm erbracht und ist damit zweimal umsatzsteuerlich zu würdigen. Die Besorgungsleistung bleibt unberücksichtigt.

Siehe auch:

Kommission

Leistungsaustausch

Steuerbare Umsätze (Überblick)