Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§§ 22a-22e UStG
Problemkreise:
Im Ausland ansässige Unternehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze erbringen, müssen sich nur dann nicht wie ein inländischer Unternehmer registrieren lassen, Melde-, Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, wenn ihre Umsätze im Inland steuerfrei sind und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Nur in diesen Fällen existiert die Möglichkeit einer Fiskalvertretung gem. §§ 22a-22e UStG. In allen anderen Fällen ist dagegen der im Ausland ansässige Unternehmer weiterhin verpflichtet, seine umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland selbst zu erfüllen.
Siehe auch:
Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG
Grenzüberschreitende Güterbeförderung
Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG
Wechsel der Steuerschuldnerschaft