Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 3 UStG, Abschn. 1.11 und 1.12 UStAE

Problemkreise:

Bestimmte Gebiete, wie z.B. die Freihäfen, gehören zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht zum Inland i.S.d. UStG. Umsätze, die in diesen Gebieten ausgeführt werden, sind daher grundsätzlich nicht steuerbar. Damit es jedoch nicht zu einem unbelasteten bzw. unversteuerten Endverbrauch kommt, enthält der § 1 Abs. 3 UStG für die Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie spezielle Regelungen.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Lieferort

Ort der sonstigen Leistung

Steuerbare Umsätze (Überblick)