Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1b UStG, Abschn. 3.2-3.4 UStAE
Problemkreise:
Unternehmer können für Leistungsbezüge für ihr Unternehmen grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen. Wenn ein Unternehmer Waren aus seinem Unternehmen, z.B. für seinen privaten Bedarf, entnimmt, für die er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt kein entgeltlicher Vorgang vor, so dass ohne die Regelung des § 3 Abs. 1b UStG der Endverbrauch nicht versteuert würde. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Aus diesem Grund stellt § 3 Abs. 1b i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStG folgende unentgeltliche Übertragungen den Lieferungen gegen Entgelt gleich, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben:
Auf unentgeltliche Zuwendungen sind, mit Ausnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhren (§ 6 Abs. 5 UStG), die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG und die Steuerermäßigungen des § 12 UStG anzuwenden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (Abschn. 3.2 Abs.
Über eine unentgeltliche Wertabgabe kann nicht mit einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG abgerechnet werden.
Die unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, bemessen (§ 10 Abs. 4 UStG).
Siehe auch:
Einkaufspreis/Selbstkosten/Ausgaben
Lieferort für gleichgestellte Lieferungen
Steuerbare Umsätze (Überblick)