Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 9a UStG, Abschn. 3.2-3.4 UStAE
Problemkreise:
Unternehmer können für Leistungsbezüge für ihr Unternehmen grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen. Wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, für die er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, z.B. für seinen privaten Bedarf verwendet, liegt kein entgeltlicher Vorgang vor, so dass ohne die Regelung des § 3 Abs. 9a i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStG der Endverbrauch nicht versteuert würde. Dies würde dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen.
Aus diesem Grund stellt § 3 Abs. 9a UStG folgende unentgeltliche Überlassungen den Lieferungen gegen Entgelt gleich:
Auf unentgeltliche Zuwendungen sind, mit Ausnahme der Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5 UStG), die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG und die Steuerermäßigungen des § 12 UStG anzuwenden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (Abschn. 3.2 Abs.
Über eine unentgeltliche Wertabgabe kann nicht mit einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG abgerechnet werden.
Die unentgeltliche Wertabgabe wird nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 500 Euro sind über den entsprechenden Zeitraum nach § 15a UStG zu verteilen.
Siehe auch:
Einkaufspreis/Selbstkosten/Ausgaben
Steuerbare Umsätze (Überblick)