Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 2 und 2a UStG, Abschn. 1.9 und Abschn. 1.10 UStAE

Problemkreise:

Steuerbare Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 UStG können nur Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe sein, die im Inland ausgeführt werden. Insoweit gilt ein strenges Territorialitätsprinzip, denn:

Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, kommt es für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nicht darauf an, ob der ausführende Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). Jedoch wird die Frage nach der Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers beurteilt (§ 13b Abs. 1 UStG).

Das Inland als räumlicher Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes umfasst im Wesentlichen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nur hier besitzt die Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungshoheit u.a. im Bereich der Besteuerung.

Das Inland ist abzugrenzen vom Ausland. Des Weiteren gilt es, die Begriffe Gemeinschaftsgebietund Drittlandsgebiet zu bestimmen, die für die Anwendung der Vorschriften zum gemeinsamen Binnenmarkt der EU von erheblicher Bedeutung sind.

Siehe auch:

Ausfuhr

Innergemeinschaftliche Lieferung

Lieferort

Ort der sonstigen Leistung

Steuerbare Umsätze (Überblick)