Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§ 19 UStG, Abschn. 19.1-19.5 UStAE
Problemkreise:
Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und nimmt die Unternehmer von der Steuererhebung aus, die nur in geringem Umfang steuerpflichtige Umsätze tätigen. Bei Anwendung dieser Regelung wird der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich wie ein Nichtunternehmer behandelt. Das hat zur Folge, dass er keine USt auf seine getätigten Umsätze anmelden und abführen muss, jedoch auch, dass er aus den entsprechenden Eingangsleistungen keine Vorsteuer geltend machen kann. Die Prüfung der Umsatzgrenzen, die für die Anwendung der Vorschrift bestimmte Beträge nicht überschreiten dürfen, muss jeweils zu Beginn eines Jahres erfolgen.
HinweisGeplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein (§ 27 Abs. 38 UStG -E). |
Siehe auch:
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Steuerfreie Grundstückslieferung
Steuerfreie Vermittlungsleistung
Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs
Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG