Kurzübersicht

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Rechtliche Grundlagen:

§ 19 UStG, Abschn. 19.1-19.5 UStAE

Problemkreise:

Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und nimmt die Unternehmer von der Steuererhebung aus, die nur in geringem Umfang steuerpflichtige Umsätze tätigen. Bei Anwendung dieser Regelung wird der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich wie ein Nichtunternehmer behandelt. Das hat zur Folge, dass er keine USt auf seine getätigten Umsätze anmelden und abführen muss, jedoch auch, dass er aus den entsprechenden Eingangsleistungen keine Vorsteuer geltend machen kann. Die Prüfung der Umsatzgrenzen, die für die Anwendung der Vorschrift bestimmte Beträge nicht überschreiten dürfen, muss jeweils zu Beginn eines Jahres erfolgen.

Hinweis

Geplante Änderung durch das Wachstumschancengesetz

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein (§ 27 Abs. 38 UStG -E).

Siehe auch:

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Heilbehandlung

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Option

Steuerfreie Grundstückslieferung

Steuerfreie Vermietung

Steuerfreie Vermittlungsleistung

Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs

Unberechtigter Steuerausweis

Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG

Wechsel der Steuerschuldnerschaft