Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§§ 3, 3c, 3e, 3f und 3g UStG, Abschn. 3.12, 3.13, 3.14, 3c.1, 3e.1 und 3g.1 UStAE
Problemkreise:
Nach dem UStG kommt sowohl der Bestimmung des Orts der Lieferung als auch des Orts der sonstigen Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Leistung vorliegen. Die Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, sind dabei umfangreich und zum Teil nur schwer verständlich. Zudem ist die - auf den ersten Blick nicht immer logische - gesetzlich vorgesehene Systematik der Vorschriften zu beachten.
Siehe auch:
Gleichgestellte sonstige Leistung
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für unbewegte Lieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen