Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§§ 3, 3c, 3e, 3f und 3g UStG, Abschn. 3.12, 3.13, 3.14, 3c.1, 3e.1 und 3g.1 UStAE

Problemkreise:

Nach dem UStG kommt sowohl der Bestimmung des Orts der Lieferung als auch des Orts der sonstigen Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Leistung vorliegen. Die Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, sind dabei umfangreich und zum Teil nur schwer verständlich. Zudem ist die - auf den ersten Blick nicht immer logische - gesetzlich vorgesehene Systematik der Vorschriften zu beachten.

Siehe auch:

Dreiecksgeschäft

Gleichgestellte Lieferung

Gleichgestellte sonstige Leistung

Inlandsbegriff

Lieferort für bewegte Lieferungen

Lieferort für Einfuhren

Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen

Lieferort für unbewegte Lieferungen

Lieferort für Versandhandelslieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Reihengeschäft