Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 6, 6b UStG, Abschn. 3.12 UStAE
Problemkreise:
§ 3 Abs. 6 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Liefergegenstand bewegt, also befördert oder versendet wird. Man spricht deshalb auch vom Ort der bewegten Lieferung.
Siehe auch:
Dreiecksgeschäft
Inlandsbegriff
Lieferort
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen
Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn
Lieferung
Reihengeschäft