Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 6 und 8 UStG, Abschn. 3.12 und 3.13 UStAE
Problemkreise:
Eine steuerbare Einfuhr liegt dann vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang der Besteuerung unterliegt, also Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Der Lieferort für Einfuhren ist also der Ort, der für bewegte Lieferungen vom Drittlandsgebiet in das Inland zu bestimmen ist.
Siehe auch:
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für unbewegte Lieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen