Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3f UStG, Abschn. 3f.1 UStAE (bis zum 17.12.2019)

Problemkreise:

§ 3f UStG regelte bis zum 17.12.2019 den Lieferort in den Fällen, in denen bestimmte unentgeltliche Vorgänge einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden.

Als Ort einer der entgeltlichen Lieferung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe war gem. § 3f UStG der Ort anzunehmen, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. bei Ausführung der gleichgestellten Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus der Ort der Betriebsstätte.

Mit Wirkung ab dem 18.12.2019 wurde die Vorschrift ersatzlos aufgehoben, da eine entsprechende Spezialregelung im EU-Recht nicht enthalten ist. Damit gelten ab dem 18.12.2019 die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen. Hierdurch sind im Ergebnis nur geringfügige Änderungen in der Praxis möglich, z.B. bei Entnahme eines Gegenstands eines inländischen Unternehmens im Ausland, ohne dass dort eine Betriebsstätte des Unternehmens liegt.

Siehe auch:

Gleichgestellte Lieferung

Gleichgestellte sonstige Leistung