Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 7 UStG, Abschn. 3.12 UStAE
Problemkreise:
§ 3 Abs. 7 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Liefergegenstand nicht befördert oder versendet wird, also nicht bewegt wird. Man spricht deshalb auch vom Ort der unbewegten Lieferung.
Siehe auch:
Dreiecksgeschäft
Inlandsbegriff
Lieferort
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für Einfuhren
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen
Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn
Lieferung
Reihengeschäft