BFH - Beschluss vom 30.06.2003
V B 264/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 16 lit. e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1454

Kurzzeitpflege; Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG?

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen V B 264/02

DRsp Nr. 2003/11909

Kurzzeitpflege; Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ?

Die Frage, ob bei einem Unternehmen zur Kurzzeitpflege die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG vorliegen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage, die die Feststellung des Sachverhalts betrifft. Eine NZB kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 16 lit. e ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen zur Kurzzeitpflege. Während sie ihre Umsätze ursprünglich als nach § 4 Nr. 16 Buchst. e bzw. d des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei behandelte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Umsatzsteuer für das Jahr 1995 fest. Die Klägerin gab daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 ab, in der sie steuerpflichtige Umsätze erklärte. Das FA stimmte dieser Erklärung zu (Mitteilung vom 11. Februar 1998), nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 einen Antrag auf Steuerbefreiung für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 gestellt hatte.