FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2020
11 K 237/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a) S. 1;

Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper als umsatzsteuerbefreite Umsätze

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 11 K 237/17

DRsp Nr. 2022/16836

Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper als umsatzsteuerbefreite Umsätze

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a) S. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin mit ihren Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper umsatzsteuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 oder Buchst b Umsatzsteuergesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (UStG) oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst b oder c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) im Streitjahr 2009 erbracht hat. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Umsätze seien mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfassen, weil der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Verabreichung von Heilbädern in § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG und der Ausklammerung anderer medizinischer Versorgungsleistungen gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen habe. Die Klage befindet sich im 2. Rechtsgang.