FG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.1999
8 K 2294/98 E
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 ;

Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische Hofübergabe; Buchwert; Teilwert; Vorbehaltsnießbrauch; Verpachtungsbetrieb; Hausgarten - Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines einzelnen Grundstücks und Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 8 K 2294/98 E

DRsp Nr. 2002/15463

Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische Hofübergabe; Buchwert; Teilwert; Vorbehaltsnießbrauch; Verpachtungsbetrieb; Hausgarten - Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines einzelnen Grundstücks und Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

1. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs, der zugleich in Ausübung eines Vorbehaltsnießbrauchs an den Übernehmer verpachtet wird, verbleiben die verpachteten Grundstücke bis zu einer Betriebsaufgabeerklärung im Betriebsvermögen des Verpächters. 2. Nicht verpachtete Grundstücke, die bislang Betriebsvermögen waren, behalten diese Eigenschaft bis zur Entnahme oder Veräußerung. Wird ein solches Grundstück dem Übernehmer zu einem späteren Zeitpunkt geschenkt und von diesem betrieblich genutzt, so muss er die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortführen. Die vorherige Ablösung des Nießbrauchs bewirkt keine Zwangsentnahme des Grundstücks in das Privatvermögen des Schenkers. 3. Ein selbständig bebaubares Grundstück kann trotz seiner Nutzung als Hausgarten als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden. Die steuerfreie Entnahme als zur Wohnung gehörender Grund und Boden kommt indessen nicht in Betracht.