FG München - Beschluss vom 25.10.2010
14 V 2475/10
Normen:
UStG § 24; MwStSystRL Art. 295 ff; AO § 370;

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Landwirte

FG München, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 14 V 2475/10

DRsp Nr. 2011/2541

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Landwirte

1. Bei Kanalbauarbeiten, Wasserleitungsarbeiten, Baugrubenarbeiten bei der Wohnhaus- und Gebäudeerrichtung und Straßenbauarbeiten handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und mit der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen werden". 2. Diese anderen Umsätze, "die der Pauschallandwirt i. R. d. landwirtschaftlichen Betriebs tätigt", unterliegen nach der allgemeinen Regelung.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.870,48 EUR ausgesetzt.

2. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 211,52 EUR ausgesetzt.

3. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.650,53 EUR ausgesetzt.

4. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 jeweils vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens jeweils in Höhe von 413,76 EUR ausgesetzt.

5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/5, der Antragsgegner zu 3/5.

Normenkette:

UStG § 24; MwStSystRL Art. 295 ff; AO § 370;

Tatbestand:

I.