1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.870,48 EUR ausgesetzt.
2. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 211,52 EUR ausgesetzt.
3. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.650,53 EUR ausgesetzt.
4. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 jeweils vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens jeweils in Höhe von 413,76 EUR ausgesetzt.
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/5, der Antragsgegner zu 3/5.
I.
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