FG Hessen - Urteil vom 21.08.2000
13 K 5395/96
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 Satz 2; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 535

Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb; Land- und Forstwirtschaft; Erddeponie; Gewerbebetrieb; Durchschnittsatzbesteuerung; Erdauffüllung - Erddeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb.

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 5395/96

DRsp Nr. 2001/1797

Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb; Land- und Forstwirtschaft; Erddeponie; Gewerbebetrieb; Durchschnittsatzbesteuerung; Erdauffüllung - Erddeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb.

1. Beim Vorhandensein wirtschaftlicher Verbindungen zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einem Gewerbebetrieb ist regelmäßig eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten, wenn die Verbindung zwischen den beiden Betrieben zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbar ist. 2. Die Ablagerung von Erdaushub in größeren Mengen gegen Entgelt auf zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen zählt nicht mehr zur landwirtschaftlichen Tätigkeit sondern erfüllt die Merkmale eines Gewerbebetriebes. 3. Selbst wenn eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Ablagerung von Erdaushub und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, weil die Auffüllung der Verbesserung der Bodenbearbeitung dient, ist die betriebene Erddeponie nicht als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Erddeponie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergeordnet ist.