BFH - Urteil vom 17.12.2008
XI R 23/08
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2094/05

Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein - Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit - Vorsteuerabzug - Einheitlichkeit der Leistung

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XI R 23/08

DRsp Nr. 2009/8063

Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein - Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit - Vorsteuerabzug - Einheitlichkeit der Leistung

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;

Gründe:

I.

Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob bei einer langfristigen Vermietung einer Turnhalle Vorsteuerbeträge auch insofern abgezogen werden können, als diese die Herstellungskosten des Gebäudes betreffen.