OLG Düsseldorf, vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 3 WF 45/91
DRsp Nr. 1994/9013
Leben die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt und stellt ein Ehegatte einen Antrag auf Übertragung des elterlichen Sorgerechts, so hat das Familiengericht auch dann über diesen Antrag zu entscheiden, wenn die Ehegatten einen übereinstimmenden Regelungsvorschlag im Sinne von § 1671 Abs. 3BGB vorlegen. Ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis ist für die erstrebte Regelung nicht erforderlich, da nach Auffassung des Senats das Rechtschutzbedürfnis durch das Antragsbegehren indiziert wird.