BGH - Urteil vom 23.02.1983
IVb ZR 362/81
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)300b-c
FamRZ 1983, 473
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 1
MDR 1983, 737
NJW 1983, 1429

Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts; Höhe des Barunterhalts bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern

BGH, Urteil vom 23.02.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 362/81

DRsp Nr. 1994/4737

Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts; Höhe des Barunterhalts bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern

a. Die Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder leitet sich wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit von der Lebensstellung ihrer Eltern ab. b. Nach Scheidung der Eltern erfolgt die Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts regelmäßig auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn der andere Elternteil ebenfalls erwerbstätig ist. c. Den Kindern muß keine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden (keine "Teilhabe am Luxus"). Es existiert jedoch keine allgemein gültige, feste Obergrenze für die Barunterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. d. Die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze erfassen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten; bei minderjährigen Kindern, die noch bei einem Elternteil leben, sind dies die Kosten für Nahrung, Wohnung, Krankenvorsorge, Ferien, musische und sportliche Interessen sowie Taschengeld.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise: