BFH - Urteil vom 08.10.2008
V R 61/03
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ; KStG § 4 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2 ; BMF-Schreiben vom 27.12.1983 Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581), vom 4.7.2000 (BStBl I 2000, 1185), 5.8.2004 Tz. 119 (BStBl I 2004, 638, 676);
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/01

Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende Lieferung von Wasser; Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen V R 61/03

DRsp Nr. 2008/21059

Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende "Lieferung von Wasser"; Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung

»Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.«

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ; KStG § 4 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2 ; BMF-Schreiben vom 27.12.1983 Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581), vom 4.7.2000 (BStBl I 2000, 1185), 5.8.2004 Tz. 119 (BStBl I 2004, 638, 676);

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen eine Leistung ist, die mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.