Der Kläger war bis Mitte des Jahres 1998 als freier Mitarbeiter bei einer Filmproduktionsfirma beschäftigt, die Lehrfilme erstellt. Ende Juli 1998 erwarb er die Urheberrechte an den Lehrfilmen, Folien und CDs und vermarktet diese seither im eigenen Namen unternehmerisch.
Er veräußerte Kopien der Filme, wobei auf den Firmen ein Aufkleber angebracht war, wonach die Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht übertragen wurden. In den abgeschlossenen Verträgen war bestimmt (Blatt 49 der Gerichtsakte):
"Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung, Verleih, Vermietung, Aufführung, die öffentliche Wiedergabe, Verleihung, Sendung und jegliche Art. der Vermarktung digitaler Medien..."
Der Kläger erklärte Umsätze aus der Veräußerung der Lehrfilme mit dem begünstigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 b und c Umsatzsteuergesetz (UStG).
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