EuGH - Urteil vom 28.01.2010
Rs. C-473/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 583
DB 2010, 317
DStR 2010, 218
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Sachsen - (Vorlage-) Beschluss vom 13.10.2008 - 3 K 191/08,

Lehrleistungen eines Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen als Inhaber eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses als Architekt bzw. Ingenieur oder einer gleichwertige Bildung als Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG; Abgrenzung zum Status eines Privatlehrers; Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz gegen Finanzamt Dresden I

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-473/08

DRsp Nr. 2010/2065

Lehrleistungen eines Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen als Inhaber eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses als Architekt bzw. Ingenieur oder einer gleichwertige Bildung als "Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG; Abgrenzung zum Status eines Privatlehrers; Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz gegen Finanzamt Dresden I