FG München - Urteil vom 20.02.2003
14 K 4324/01
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 3 § 15 ; Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2003, 965

Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993; Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei Scheinrechnungen; Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen; Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 14 K 4324/01

DRsp Nr. 2003/7821

Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993; Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei Scheinrechnungen; Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen; Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

1. Leistender i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993 ist regelmäßig, wer im eigenen Namen als solcher auftritt. 2. Der Aussteller von Scheinrechnungen schuldet nicht die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, wenn in den Rechnungen der Gegenstand der Leistung nicht identifizierbar bezeichnet ist. 3. Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 3 § 15 ; Abs. 1, Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und inwieweit der Klägerin ein Vorsteuerabzug zusteht sowie, ob sie Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1991/1993 (UStG) schuldet.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Vertrag vom 28. Juli 1992 unter dem Namen "... GmbH" gegründet und am 10. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war