I.
Streitig ist, ob und inwieweit der Klägerin ein Vorsteuerabzug zusteht sowie, ob sie Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1991/1993 (UStG) schuldet.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Vertrag vom 28. Juli 1992 unter dem Namen "... GmbH" gegründet und am 10. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war
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