Mit Zwischenurteil vom 17. April 2008 hat der Senat wie folgt entschieden: In Abweichung vom Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 1999 für 1992 sind abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge von 364.818,- EUR (713.522,- DM) statt lediglich 14.750,- DM zu berücksichtigen.
Die Beteiligten streiten noch über die Besteuerung der von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen.
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