Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Einordnung von vor Ausführung der Leistung zugeflossenen Kundenzahlungen. Die Klägerin ist eine aus der formwechselnden Umwandlung der H GmbH hervorgegangene und ursprünglich mit Geschäftssitz in … und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (des Finanzamts, im Folgenden: ,FA') geführte Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb eines Bestattungsunternehmens ist. Sie war ursprünglich unter der Registernummer … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Im Jahre 2013 verlegte sie ihren Sitz nach … und ist nunmehr im dortigen Handelsregister unter HRA … eingetragen. Aufgrund des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs berechnet sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.
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