FG Hessen - Urteil vom 04.11.2015
6 K 1450/12
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1A S. 4;

Leistungen aufgrund eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages als Entgeltvorauszahlung

FG Hessen, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 1450/12

DRsp Nr. 2016/67

Leistungen aufgrund eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages als Entgeltvorauszahlung

Aufgrund von Bestattungsvorsorgeverträgen vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Zahlungen stellen eine Zahlung für eine bereits zu diesem Zeitpunkt konkret vereinbarte, in sachlicher Hinsicht bestimmbare, steuerbare und steuerpflichtige (Eigen-) Leistung des Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Abs. 4 UStG bereits im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bei dem Steuerpflichtigen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1A S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Einordnung von vor Ausführung der Leistung zugeflossenen Kundenzahlungen. Die Klägerin ist eine aus der formwechselnden Umwandlung der H GmbH hervorgegangene und ursprünglich mit Geschäftssitz in … und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (des Finanzamts, im Folgenden: ,FA') geführte Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb eines Bestattungsunternehmens ist. Sie war ursprünglich unter der Registernummer … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Im Jahre 2013 verlegte sie ihren Sitz nach … und ist nunmehr im dortigen Handelsregister unter HRA … eingetragen. Aufgrund des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs berechnet sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.