Streitig ist, ob die Klägerin für Umsätze aus der Behandlung von LegastheniePatienten die Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen kann.
Die Klägerin ist als Legasthenie-Therapeutin vom Jugendamt der Stadt A. anerkannt und wird von ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß §
Daneben erzielt die Klägerin als Dozentin an der B.schule in A. Einkünfte, deren Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 b UStG hier nicht streitig ist. Weiter erzielt sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen als pädagogisch-psychologische Beraterin, die für sich genommen im Streitjahr die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten haben.
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