Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 03.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer von 6.595,74 € um 6.595,74 € auf 0,00 € herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen steuerbefreit sind oder nicht.
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