FG Hessen - Urteil vom 13.02.2017
6 K 2594/12
Normen:
UStG § 4 Nr.25; MwStSystRL Art. 132 Abs.1 Buchst. h;

Leistungen der Jugendhilfe; Steuerbefreiung

FG Hessen, Urteil vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 6 K 2594/12

DRsp Nr. 2017/8492

Leistungen der Jugendhilfe; Steuerbefreiung

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 03.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer von 6.595,74 € um 6.595,74 € auf 0,00 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr.25; MwStSystRL Art. 132 Abs.1 Buchst. h;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen steuerbefreit sind oder nicht.