BFH - Beschluß vom 26.10.1998
V B 77/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 16 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 527

Leistungen eines Diplom-Biologen; ärztliche Befunderhebung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen V B 77/98

DRsp Nr. 1999/862

Leistungen eines Diplom-Biologen; ärztliche Befunderhebung

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb ernsthaft in Betracht kommen soll, dass bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung die Leistungen auch dann unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, wenn anstelle eines Arztes ein Diplom-Biologe tätig wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 16 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Biologin. Aufgrund einer postgradualen Ausbildung mit Fachabschluß auf dem Gebiet Zytologie/Histologie ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fach-Biologe der Medizin" zu führen. Seit November 1991 betreibt sie ein zytologisches Labor, in dem Untersuchungen für Ärzte durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung ... erteilte ihr am 24. Januar 1992 die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991.