FG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2010
5 K 1072/08 U
Normen:
UStG § 12 Abs.1; UStG § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a); UStG § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c); UStG a. F. § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a); RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 3 Anhang H; UrhG § 73 UrhG § 77; UrhG § 78; UrhG § 79;
Fundstellen:
EFG 2010, 1079

Leistungen eines Theaterchoreographen; Steuerermäßigung; Ausübender Künstler; Überlassung von Aufführungsrechten; Unselbständige Nebenleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 5 K 1072/08 U

DRsp Nr. 2010/6676

Leistungen eines Theaterchoreographen; Steuerermäßigung; Ausübender Künstler; Überlassung von Aufführungsrechten; Unselbständige Nebenleistung

1. Ein selbständiger Choreograph kann für seine an Theaterveranstalter erbrachten Choreographieleistungen nicht die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG für Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen von Theatervorführungen in Anspruch nehmen. 2. Vom Wortlaut dieser Ermäßigungsvorschrift werden nur die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehende Darbietung selbst und damit die Leistungen der ausübenden Künstler i.S. der 1. Alternative des § 73 UrhG erfasst, nicht aber die künstlerische Mitwirkung an der Darbietung eines Werkes i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG (entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156). 3. Bei der Überlassung der Aufführungsrechte an den Choreographien an die Theaterveranstalter handelt es sich um eine bloße unselbständige Nebenleistung zu der werkvertraglich geschuldeten und allein der Honorarbemessung zugrunde liegenden Hauptleistung, so dass auch die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG für die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht eingreift.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.