FG Hamburg - Urteil vom 17.10.2001
VII 44/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 292

Leistungen sog. Abmahnvereine gegenüber den abgemahnten

FG Hamburg, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen VII 44/99

DRsp Nr. 2002/4191

Leistungen sog. Abmahnvereine gegenüber den abgemahnten

Sogenannte Abmahnvereine erbringen mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Ein Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten entfällt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger ausgeübte Abmahntätigkeit einen im Umsatzsteuerrecht steuerpflichtigen Umsatz darstellt.

Der Kläger ist ein 1925 gegründeter Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, für die Wahrung von Ehrbarkeit und Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb, Kreditbetrug sowie das Bestechungswesen. Der Kläger wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend und gewährt seinen Mitgliedern ebenso wie Dritten Rat und Unterstützung. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Firmen.