FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2019
6 K 1056/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;

Streit um die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Marktgebühren; Entgeltlichkeit von Vermarktungsleistungen einer Genossenschaft für ihr angehörende Gemüse erzeugende Landwirte beim Weiterverkauf mit offen gelegtem Aufschlag; Prüfung eines Leistungsaustauschs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 6 K 1056/16

DRsp Nr. 2020/5187

Streit um die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Marktgebühren; Entgeltlichkeit von Vermarktungsleistungen einer Genossenschaft für ihr angehörende Gemüse erzeugende Landwirte beim Weiterverkauf mit offen gelegtem Aufschlag; Prüfung eines Leistungsaustauschs

Erbringt eine Genossenschaft Vermarktungsleistungen für ihre Mitglieder (Gemüse erzeugende Landwirte), so liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn sie die Erzeugnisse ankauft und mit einem gegenüber den Mitgliederin in der Abrechnung offen gelegten Aufschlag weiter verkauft.

Tenor

I.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 wird dahin geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19% um 668.429 € reduziert werden und die festzusetzende Umsatzsteuer sich damit um 127.001 € vermindert.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Marktgebühren.