BFH - Urteil vom 26.10.2000
V R 10/00
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; BauGB (a.F.) § 147 Abs. 2 (BauGB BauGB n.F. § 146 Abs. 3);
Fundstellen:
BB 2001, 1343
BB 2001, 139
BFH/NV 2001, 400
BFHE 193, 165
DB 2001, 182
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

BFH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen V R 10/00

DRsp Nr. 2001/4

Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

»Zahlt eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäude-Restwertentschädigung, so ist diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (Abgrenzung gegenüber Abschn. 1 Abs. 11 Satz 1 UStR).«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; BauGB (a.F.) § 147 Abs. 2 (BauGB BauGB n.F. § 146 Abs. 3);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mittlerweile liquidierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ihre Gesellschafter waren der Architekt A und die B Bau GmbH (B-GmbH).

Zweck der Gesellschaft sollte der Erwerb, die Aufteilung und Veräußerung von verschiedenen Grundstücken in einem Areal in T sein, auf dem ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage erstellt wurde. In den Kaufverträgen über die Grundstücke, um die es hier geht (Häuser Kirchgässchen 1 und 2 sowie L-Straße 21), werden aber nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter als Käufer der Grundstücke aufgeführt; die Kaufverträge wurden in den Jahren 1988 und 1989 abgeschlossen.