BFH - Urteil vom 25.05.2000
V R 66/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Art. 26;
Fundstellen:
BB 2000, 1661
BFH/NV 2000, 1318
BFHE 191, 458
BStBl II 2004, 310
DB 2000, 1692
DStR 2000, 1346
NJW 2001, 1232
NZM 2001, 250
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

BFH, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen V R 66/99

DRsp Nr. 2000/6379

Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

»1. Hat sich der Eigentümer eines Ferienhauses mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, die die Ferienhäuser im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschafter vermieten soll, und sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses aufgrund der Überlassung der Nutzungsbefugnis abhängig, kann die Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer an die Gesellschaft als entgeltlich beurteilt werden. 2. In Betracht kommt auch, dass schon deshalb von Vermietungsleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft auszugehen ist, weil in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 UStG i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG die Gesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so behandelt wird, als ob sie diese Vermietungsleistung selbst erhalten hätte.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Art. 26;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahre 1993 ein Grundstück zum Kaufpreis von 40 040 DM zuzüglich eines Betrages für die bisher vom Veräußerer getragenen Aufwendungen für die Errichtung eines Wohnhauses (Ferienhaus), das der Kläger im Oktober 1994 fertig stellen ließ.