FG Köln - Urteil vom 31.03.2004
4 K 4678/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 905
EFG 2004, 1404

Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

FG Köln, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 4678/01

DRsp Nr. 2004/11000

Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

1. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger im Rahmen eines Leistungsaustausches aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. 2. Bei der Essensausgabe an Medizinstudenten durch die medizinischen Einrichtungen einer öffentlich-rechtlich organisierten Hochschule handelt es sich um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erstattungen, welche die Klägerin in den Streitjahren von dem Studentenwerk Stadt X erhielt, Entgelt für von ihr erbrachte steuerpflichtige Umsätze sind, oder ob diese Umsätze gem. § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist als öffentlich-rechtlich organisierte Hochschule eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 58 HRG). Die medizinischen Einrichtungen der Klägerin stellen einen Betrieb gewerblicher Art. dar (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG). Sie waren in den streitigen Jahren Teil des Unternehmens der Klägerin und unterhielten u.a. eine Kantine zur Verpflegung der Bediensteten.