BFH - Urteil vom 15.10.1998
V R 51/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 833

Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen V R 51/96

DRsp Nr. 1999/3591

Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung

1. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung.2. Bei Zuwendungen im Zusammenhang mit Forschungsleistungen ist ein Leistungsaustausch nur gegeben, wenn der Zahlungsempfänger seine Forschungsleistungen an den Zahlenden ausführt und dafür die Zuwendung als Entgelt erwartet. Ob eine solche finale Verknüpfung zwischen Zuwendung und Ausführung der Forschungsleistung vorliegt, ist anhand der konkreten Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden zu ermitteln.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine ingenieur- und naturwissenschaftliche Forschungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Nach seiner in den Streitjahren gültigen Satzung hatte der Kläger den Zweck, naturwissenschaftliche Forschung mit dem Ziel zu betreiben, grundlegende Erkenntnisse und neuartige Verfahren zu erarbeiten. Dabei sollte er sich hauptsächlich im Interesse der Landesverteidigung liegenden, von öffentlichen Auftraggebern ihm übertragenen Forschungsaufgaben widmen.